In diesem Beschluss wurde festgehalten, dass die allgemeinen Einwendungen des Klägers nicht als geeignet erschienen, die Anordnung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Gutachter vorzunehmen (vgl. Ziff. 2.2.6.). Den begründeten Ausführungen im genannten Beschluss ist nichts beizufügen und es kann darauf verwiesen werden. Der Kläger führt sodann in allgemeiner Hinsicht weiter aus, dass der Gutachter nicht in der Lage sei, seine Wertvorstellungen zu begründen (act. 572 Ziff. 3). Diesen Vorwurf scheint er dabei insbesondere auf die dem Gutachter gestellte Frage nach dem Wert des streitgegenständlichen Ge- - 23 -