Das Ergänzungsgutachten vom 20. November 2009 ging am 23. November 2009 hierorts ein (act. 557) und wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 24. November 2009 zur Stellungnahme zugestellt (act. 560). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 Stellung und sprach sich für die Vollständigkeit des Gutachtens aus, behielt sich jedoch eine inhaltliche Stellungnahme zum Beweisergebnis einstweilen vor (act. 565). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 8. März 2010 Stellung und beantragte erneut die Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen (act. 572). Da der Kläger einerseits allgemeine Einwendungen gegen die Befähigung des Gutachters (act.