Der Sachverständige Dr. G erstattete darauf am 6. November 2008 sein Gutachten (act. 245), welches den Parteien mit Präsidialverfügung vom 19. November 2008 zur Stellungnahme zugestellt wurde (act. 279). Die Stellungnahme des Beklagten ging am 16. Dezember 2008 ein (act. 306), während diejenige des Klägers vom 16. Februar 2009 datiert (act. 369). Der Kläger beantragte in seiner Stellungnahme insbesondere die Bestellung eines neuen Gutachters und die Erstellung eines neuen Gutachtens. Der Beklagte nahm zu dieser klägerischen Eingabe am 18. Februar 2009 unaufgefordert Stellung und beantragte die Abweisung der klägerischen Anträge und die Nichtberücksichtigung der vom Kläger einge-