ergänzen oder erläutern. Es bestellt einen neuen Sachverständigen, wenn es das Gutachten für ungenügend hält (§ 181 Abs. 1 und 2 ZPO). Mängel des Gutachtens sind möglichst durch Verbesserung des Gutachtens zu beheben, also durch Erläuterung oder Ergänzung. Ein neues Gutachten ist demgegenüber nur dann anzuordnen, wenn das erste Gutachten trotz erfolgter Verbesserung nicht genügt. Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts, wobei massgebend zu sein hat, ob dem Gutachter die erforderlichen Kenntnisse oder die nötige Unbefangenheit abgeht bzw. ob das Gutachten aus anderen Gründen nicht zu überzeugen vermag.