4.7.2. Wird ein Gutachten als Beweismittel abgenommen und erstellt, erhalten die Parteien gemäss § 180 ZPO die Möglichkeit, zum Gutachten Stellung zu nehmen und seine Erläuterung oder Ergänzung oder die Bestellung eines andern Sachverständigen zu beantragen. Da derartige Anträge der Parteien auf richterliche Anordnungen gemäss § 181 ZPO abzielen, sind sie zu begründen. Die Parteien können auch in diesem Zeitpunkt noch Einwendungen gegen die Person des Gutachters nachholen (ZPO-Komm., § 180 N 2). Das Gericht lässt ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten von Amtes wegen - 21 -