4.6.3. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder dem Zeugen D noch dem Zeugen F im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine tragende Rolle zukommt. Entsprechend rechtfertigt es sich, auf die sie betreffenden Bedenken nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich der Zeugin E ist dagegen festzuhalten, dass es – wie bereits erwähnt – nicht ausgeschlossen ist, dass eine Partei einen Zeugen vorprozessual kontaktieren darf (vgl. Ziff. 4.3.1.). Einzig auf Grund der offenbar stattgefundenen telefonischen Kontakte der klägerischen Seite mit der Zeugin E kann daher noch nicht darauf geschlossen werden, dass deren Aussagen kompromittiert werden.