Auch hierfür ist ein "aus dem Recht weisen" dagegen nicht vorgesehen. Wie bereits ausgeführt, ist aber der Beweiswert dieser Unterlagen im Rahmen der Beweiswürdigung nach den konkreten Umständen zu berücksichtigen. Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht möglich, auf solche Urkunden als tragendes Beweismittel abzustellen (ZR 106 [2007] Nr. 14 Erw. 5). Wie nachfolgend in Ziff. V. 3.6. zu zeigen sein wird, kommt den in Frage stehenden Dokumente aber ohnehin keine tragende Stellung zu, so dass weitere Ausführungen hierzu unterbleiben können. - 20 - 4.6. Glaubwürdigkeit verschiedener Zeugen