Der Beklagte beanstandet weiter die vom Kläger eingereichten "schriftlichen Zeugenaussagen" potentieller Zeugen. Die private Einholung schriftlicher Auskünfte sei nicht möglich bzw. untersagt und die Dokumente seien entsprechend aus dem Recht zu weisen. Ausserdem seien die entsprechenden Personen im Falle einer späteren Zeugenaussage als kompromittiert zu erachten (act. 32 Ziff. 24 ff.).