haltet. Der Beschluss stellt entsprechend eine Urkunde im Sinne der §§ 183 ff. ZPO dar und ist als solche als Beweismittel zu berücksichtigen. Ein "aus dem Recht weisen" ist dagegen nicht vorgesehen. Selbstverständlich aber ist das Gericht – mangels Anerkennbarkeit des Beschlusses in der Schweiz, welche im Übrigen auch vom Kläger nicht behauptet ist – nicht an die Feststellungen des russischen Gerichts gebunden, sondern hat diese viel mehr frei zu würdigen. 4.5. Schriftliche Angaben