Vor diesem Hintergrund erscheint es – mindestens in genereller Hinsicht – als unwahrscheinlich, dass die Aussagen der Zeugin anlässlich der zweiten Einvernahme durch die bereits früher – unter Androhung der Strafe für Meineid – erfolgten Angaben beeinflusst sein sollten. Überdies besteht auch kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Zeugin bereits an der Einvernahme vom 18. Oktober 2002 im Wesentlichen zutreffende Angaben machte. Der vom Beklagten geäusserten Befürchtung, dass gewisse Aussagen lediglich auf Grund der klägerischen Zermürbungstaktik zustande gekommen seien (act. 60 Ziff. 17), wäre gegebenenfalls im Hinblick auf konkrete Angaben Rechnung zu tragen.