Es besteht dabei kein Anlass, an der Korrektheit dieser Aussage zu zweifeln. Weiter wird diese Angabe dadurch unterstützt, dass die Zeugin hinsichtlich zweier Bereiche anlässlich der beiden Befragungen widersprüchliche Aussagen gemacht hat: In der ersten Befragung führte sie bezüglich der Rückseite des streitgegenständlichen Bildes aus: "I don't think it was relined because […] there was an a signature on the back so it couldn't have been relined." (act. 4/5 S. 99), während sie anlässlich der - 18 -