Hierzu ist vorab festzuhalten, dass eine vorprozessuale Einvernahme, welche nicht den Regeln des hiesigen Prozessrechts entspricht, nicht per se zur Unglaubwürdigkeit eines Zeugen in einer späteren gerichtlichen Einvernahme führen kann. Etwas anderes zu behaupten, würde bedeuten, dass jedem Zeugen, welcher sich bereits vorgängig zur Sache geäussert hatte, unterstellt würde, in der ursprünglichen Aussage von der Wahrheit abgewichen zu sein und sich nun nicht mehr frei zur Wahrheit bekennen zu können. Dies kann wohl auch kaum der Meinung des Beklagten entsprechen.