Akten nicht eindeutig ersichtlich ist, ob die Zeugin anlässlich der vorprozessualen Einvernahme im Jahr 2002 tatsächlich unter Strafandrohung zur Wahrheit verpflichtet war (vgl. act. 4/4; act. 4/5; act. 61/1), ist hiervon auszugehen, zumal auch der Kläger festhält, dass sie unter Strafandrohung für Meineid (Perjury) gestanden habe (act. 52 Ziff. 15).