4.3.2. Weiter wurde von Seiten des Beklagten vorgebracht, dass es der Zeugin B auch anlässlich einer späteren rechtshilfeweisen Einvernahme nicht mehr möglich sei, frei und unverfälscht zu antworten, da sie anlässlich der vorprozessualen Einvernahme unter Strafandrohung des amerikanischen Rechts gestanden habe und sie entsprechend nicht abweichend antworten könne. Die Zeugin sei daher als kompromittiert zu erachten (act. 60 Ziff. 13 ff.). Obschon aus den - 17 -