Selbstverständlich ist aber im Rahmen der Beweiswürdigung der Beweiswert derartiger Aufzeichnungen nach den konkreten Umständen zu berücksichtigen. Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht möglich, auf solche Urkunden als tragendes Beweismittel abzustellen. Im Zusammenhang mit einer späteren Zeugeneinvernahme kann ihnen dagegen ein Beweiswert zukommen (ZR 106 [2007] Nr. 14 Erw. 5). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Einvernahme – wie zu zeigen sein wird – kein tragendes Element der Beweisführung darstellt, weshalb weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang unterbleiben können.