4.3.1. Vorliegend stellt sich im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung insbesondere die Frage nach der Beweisrelevanz der privaten, vorprozessualen Einvernahme von B am 18. Oktober 2002 in New York (act. 4/5). Das zürcherische Prozessrecht sieht einen numerus clausus der zulässigen Beweismittel vor. Dazu gehören unter anderem Zeugenbefragungen, deren Ablauf durch § 162 ff. ZPO beschrieben ist und bezüglich denen fest steht, dass sie durch das Gericht durchzuführen sind. Ebenso sind gemäss § 168 ZPO schriftliche Auskünfte vorgesehen, welche ebenfalls durch das Gericht einzuholen sind. Ausserdem können auch Urkunden jeder Art Beweismittel darstellen (§ 183 ff.