Dieser Anspruch der Parteien auf Zulassung zum Beweis bedeutet dennoch nicht, dass jedes von einer Partei angerufene Beweismittel vom Gericht auch tatsächlich berücksichtigt werden muss. Das Gericht kann jedoch ein beantragtes Beweismittel nur dann nicht berücksichtigen, wenn (1) es unerhebliche Sachvorbringen betrifft, (2) das Beweismittel seiner Natur nach nicht geeignet ist, zur richterlichen Meinungsbildung beizutragen oder (3) wenn das Gericht das Beweismittel als untauglich erachtet, an dem bereits feststehenden Beweisergebnis – bereits erbrachter Beweis oder nicht überbrückbare Beweislosigkeit – etwas zu ändern. - 15 -