4.1.2. Zu beachten ist dabei, dass Art. 8 ZGB nicht nur die Verteilung der Beweislast vorgibt, sondern der beweisbelasteten Partei auch einen Anspruch verschafft, zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihre Beweisanträge nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entsprechen und die angebotenen Beweismittel erheblich und tauglich sind (BaK ZGB I-Schmid, Art. 8 N 6). Auch die nicht beweisbelastete Partei hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umständen zugelassen zu werden, die das Ergebnis des Hauptbeweises so erschüttert, dass zuungunsten des Beweisbelasteten zu entscheiden ist (BaK ZGB I-Schmid, Art. 8 N 36).