Der Beklagte kann seinerseits insbesondere den Gegenbeweis seines guten Glaubens erbringen und darlegen, dass er trotz aller Vorsichtsmassnahmen den Rechtsmangel nicht hätte aufdecken können. Nach den eben dargelegten Grundsätzen hat der Beklagte seinerseits zu beweisen, dass der Klägers – wie der Beklagte dies behauptet – sich nicht auf den ehemaligen Besitz seiner Familie stützen kann, da dieser in bösem Glauben zustande gekommen sei. - 14 - 4. Beweiswürdigung 4.1. Allgemein