Die von Art. 3 Abs. 1 ZGB aufgestellte Vermutung wäre damit weitgehend nutzlos. Nach dem Gesagten trägt also vorliegend der Kläger die Beweislast dafür, dass der Beklagte gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 ZGB hätte bösgläubig sein müssen. Der Beklagte kann seinerseits insbesondere den Gegenbeweis seines guten Glaubens erbringen und darlegen, dass er trotz aller Vorsichtsmassnahmen den Rechtsmangel nicht hätte aufdecken können.