Entsprechend hat er auch die Umstände zu beweisen, welche belegen, dass die Gegenpartei die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen lassen hat. Bei gegenteiliger Auffassung würde denn auch die in Art. 3 Abs. 1 ZGB klar festgehaltene Vermutung des guten Glaubens unterlaufen, da derjenige, welcher den guten Glauben anzweifelt, lediglich zu behaupten hätte, die Gegenpartei habe nicht die gebotene Aufmerksamkeit angewendet, während die Gegenpartei die Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit – und damit im Endeffekt das Fehlen von Hinweisen auf den bösen Glauben – zu beweisen hätte. Die von Art. 3 Abs. 1 ZGB aufgestellte Vermutung wäre damit weitgehend nutzlos.