Die Vermutung des guten Glaubens bleibt aber bestehen. Diese ist von demjenigen umzustossen, der den bösen Glauben behauptet, was bedeutet, dass er alle Umstände zu beweisen hat, welche zur Begründung des bösen Glaubens beitragen. Entsprechend hat er auch die Umstände zu beweisen, welche belegen, dass die Gegenpartei die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit vermissen lassen hat.