Konkret hat der Kläger damit zunächst zu beweisen, dass er der ehemalige Besitzer des Streitgegenstandes ist (bzw. dass er diese Rechtsposition ererbt hat). Weiter hat er – da der gute Glaube gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB grundsätzlich vermutet wird – im Sinne eines Beweises des Gegenteils die Umstände zu beweisen, aus welchen er ableitet, dass der Beklagte bösgläubig war. Zu beachten ist dabei, dass es sich beim bösen Glauben um eine innere Tatsache handelt, welche nur sehr schwer bewiesen werden kann (Heinz Hausheer / Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern 2003, Art. 3 N 39; Emil W. Stark, Art.