3.3. Im vorliegenden Fall leitet der Kläger aus seiner Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des ehemaligen Besitzes am Streitgegenstand durch seine Familie und der Situation und den Umständen beim Kauf des "Footman with Samovar" durch den Beklagten das Recht ab, das Gemälde vom Beklagten herauszuverlangen. Entsprechend trägt er nach den vorgenannten Grundsätzen die Beweislast für seine Sachverhaltsdarstellung, während der Beklagte den Gegenbeweis dazu erbringen und insbesondere die von ihm dargelegten Abweichungen im Sachverhalt im Sinne eines qualifizierten Gegenbeweises belegen kann.