Mit seinem Scheitern tritt die Beweislosigkeit ein, d.h. es ist davon auszugehen, dass sich die fragliche Tatsache nicht verwirklicht habe (BaK ZGB I-Schmid, Art. 8 N 34). Besteht in einem Bereich eine gesetzliche Vermutung, ist der gegen diese zu führende Beweis ebenfalls ein Hauptbeweis, der als Beweis des Gegenteils bezeichnet wird (BaK ZGB I-Schmid, Art. 8 N 35). Zu beachten ist, dass der Hauptbeweis oftmals nicht direkt, sondern nur gestützt auf Indizien erbracht werden kann. Dabei handelt es sich um Tatsachen, mit deren Hilfe auf das Vorliegen des zu beweisenden Tatbestandes geschlossen werden kann (sogenannte mittelbare Beweisführung).