Sorgfaltsmassstab stellt (Ziff. VI.2.und 4.2.). Steht der Sorgfaltsmassstab fest, ist zu prüfen, ob der Beklagten diesen beachtet hat bzw. ob er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt tatsächlich herausgefunden hätte, dass der "Footman with Samovar" Diebesgut darstellte (Ziff. VI.2.und 4.3.). 3. Beweislast