Verfasser]). Hat der Erwerber die gebotenen Erkundigungen durchgeführt, jedoch falsche Auskünfte erhalten oder hat sich auf andere Weise ein falsches Ergebnis ergeben, ist er in seinem guten Glauben wiederum zu schützen (BaK ZGB II- Stark/Ernst, Art. 933 N 35). Trifft der Erwerber die notwendigen Nachforschungen nicht, hat dies das Entfallen des Gutglaubensschutzes nur dann zur Folge, wenn die an sich gebotenen Erkundigungen auch zur Aufklärung geführt hätten. Andernfalls – sofern also zwischen der Unterlassung des Erwerbers und seinem guten Glauben keine Kausalität besteht – bleibt es beim Gutglaubensschutz (BaK ZGB I-Honsell, Art. 3 N 34; BGE 100 II 8 E.4 b)).