2.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB wird der gute Glaube vermutet, wenn das Gesetz Rechtswirkungen an ihn knüpft. Eine wichtige Beschränkung von Art. 3 Abs. 1 ZGB stellt jedoch Abs. 2 dieser Bestimmung dar: Nicht auf den guten Glauben berufen darf sich derjenige, der bei Aufwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit nicht hätte gutgläubig sein dürfen. Wenn also der tatsächlich Gutgläubige einen erkennbaren Rechtsmangel nicht erkannt hat, ist er in seinem guten Glauben nicht zu schützen und damit im Ergebnis als bösgläubig zu behandeln (Heinrich Honsell, Art. 3 N 32 in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006 [zit. BaK ZGB I-