2.2. Neben den grundsätzlichen Voraussetzungen der Aktiv- und Passivlegitimation ist für den Erfolg der Besitzesrechtsklage erforderlich, dass die Klage entweder innert fünf Jahren seit dem Abhandenkommen der Sache angestrengt wird (Art. 934 Abs. 1 ZGB) oder dass der Besitzer die Sache in bösem Glauben vom Nichtberechtigen erworden hat (Art. 936 Abs. 1 ZGB). Da im vorliegenden Fall die Fünfjahresfrist seit dem – behaupteten – Abhandenkommen des streitgegenständlichen Gemäldes im Jahr 1978 bereits bei Erwerb desselben durch den Beklagten im Jahr 1989 zweifellos verstrichen war, ist vorliegend einzig der gute bzw. böse Glaube des Beklagten massgebend, wobei dieser im Zeitpunkt des