Überdies ist der Beweis der Besitzesrechts- oder Fahrnisklage einfacher zu führen, als derjenige der Vindikation, da die Aktivlegitimation des Klägers "nur" den früheren Besitz, nicht aber die Eigentümerstellung voraussetzt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die rechtliche Prüfung der Besitzesrechtsklage in den Vordergrund zu stellen. 2. Besitzesrechtsklage