1.3. Zum Verhältnis der beiden Klage ist dabei folgendes zu beachten: Gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB erwirbt auch derjenige Eigentum an einer beweglichen Sache und ist damit zum Besitz der Sache berechtigt ist, der nach den Besitzesregeln (Art. 933 ff. ZGB) in seinem Besitz der Sache geschützt ist. Entsprechend kann gegenüber einer Person, gegen die eine Besitzesrechtsklage nicht durchgesetzt werden kann, auch eine Vindikation nicht erfolgreich sein. Überdies ist der Beweis der Besitzesrechts- oder Fahrnisklage einfacher zu führen, als derjenige der Vindikation, da die Aktivlegitimation des Klägers "nur" den früheren Besitz, nicht aber die Eigentümerstellung voraussetzt.