Die in den Art. 934 ff. ZGB geregelte Besitzesrechtsklage (oder Fahrnisklage) kann angestrengt werden, wenn (1) dem früheren Besitzer eine Sache wider seinen Willen abhanden gekommen ist und der Erwerber diese vom Nichtberechtigten gutgläubig erworben hat, innert fünf Jahren oder wenn (2) der Erwerber die Sache nicht in gutem Glauben erworben hat. Massgebend ist entsprechend der frühere Besitz des Klägers am Streitgegenstand, das Abhandenkommen der Sache, die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Erwerbers beim Erwerb vom Nichtberechtigten und allenfalls die fünfjährige Frist.