1.2. Mit der Vindikation gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann der Eigentümer einer Sache diese von jedem herausverlangen, der sie ihm ungerechtfertigt vor- -8- enthält. Relevant sind damit das Eigentum des Klägers am Streitgegenstand sowie die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, ihm diesen vorzuenthalten.