126) – sämtliche Voraussetzungen der Klage nach Schweizer Recht richten. Damit ist insbesondere auch nach Schweizer Recht zu beurteilen, ob der Kläger zur Erhebung der Klage aktivlegitimiert ist. IV. (Rechtliche Grundlagen) 1. Allgemein 1.1. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Herausgabeklage des Klägers nach schweizerischem Recht zu beurteilen. In rechtlicher Hinsicht in Frage kommen dabei einerseits die Vindikation gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB und andererseits die Besitzesrechtsklage gemäss Art. 936 Abs. 1 ZGB.