3. Bezüglich rechtlicher Streitigkeiten hinsichtlich beweglicher Sachen bestimmt zunächst Art. 100 Abs. 1 IPRG, dass der Erwerb von dinglichen Rechten an beweglichen Sachen dem Recht desjenigen Staates untersteht, in welchem -7- sich die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus welchem der Erwerb hergeleitet wird, befindet. Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte unterliegen sodann gemäss Art. 100 Abs. 2 IPRG dem Recht am Ort der gelegenen Sache (lex rei sitae).