2. Ausgehend vom Rechtsbegehren des Klägers ist vorliegend inhaltlich eine Herausgabeklage bezüglich eines Bildes – also einer beweglichen Sache – zu beurteilen. Diese Klage stützt sich im Wesentlichen auf folgende vom Kläger behaupteten Sachverhaltselemente: (1) Früherer Besitz bzw. früheres Eigentum der Familie des Klägers am Gemälde "Footman with Samovar"; (2) Diebstahl des Streitgegenstandes aus der Wohnung der klägerischen Familie; (3) Erwerb des Streitgegenstandes durch den Beklagten im Jahr 1989.