122, Ziff. 199; act. 52 Ziff. 43 ff.). Der Beklagte erklärt dagegen, dass er in keiner Weise darüber informiert gewesen sei, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bild um ein gestohlenes handeln könnte und dass er auch keinen Anlass gehabt habe, an der Verfügungsberechtigung des damaligen Veräusserers zu zweifeln (act. 32 Ziff. 92, Ziff. 167). III. (Anwendbares Recht)