5. Nachdem der "Footman with Samovar" aus der Wohnung der Familie des Klägers gestohlen worden sei, gelangte das Gemälde nach klägerischer Darstellung auf unbekannten Wegen in den Westen. Der Beklagte habe es darauf Mitte Juli 1989 gekauft, nachdem es ihm im Frühjahr desselben Jahres angeboten worden sei (act. 52 Ziff. 121). Zu diesem Zeitpunkt habe er – so der Kläger fortfahrend – gewusst bzw. wissen müssen, dass es sich dabei um Diebesgut handelte (act. 2 Ziff. 122, Ziff.