3. Der Beklagte seinerseits bestreitet, dass der "Footman with Samovar" sich je im Besitz der Familie des Klägers befunden habe (act. 32 Ziff. 74, Ziff. 153; act. 60 Ziff. 51). Entsprechend hat auch der vom Kläger behauptete Diebstahl des Gemäldes aus der Wohnung seiner Familie als bestritten zu gelten. Der Beklagte anerkennt dagegen die Alleinerbenstellung des Klägers (act. 32 Ziff. 140). 4. Unbestritten ist, dass der Beklagte im Jahr 1988 gemeinsam mit der Galeristin und Malewitsch-Expertin BB nach Russland reiste, wo er unter anderem die Sammlung der Familie des Klägers im damaligen Leningrad (heute: St. Petersburg) besuchte.