Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Hiermit erübrigt sich insbesondere auch der vom Beklagten in der Stellungnahme zum Beweisergebnis gestellte Antrag auf Feststellung des Abschlusses des Beweisverfahrens (act. 641 S. 5). -5- II. (Sachverhalt und Parteivorbringen)