5. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2010 wurde den Parteien nach Eingang der Beweismittel Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt (act. 629) und mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2010 wurden die Parteien aufgefordert, sich zum Streitwert des Verfahrens zu äussern (act. 633). Die Stellungnahmen der Parteien zum Streitwert gingen am 22. November 2010 (Beklagter; act. 638) bzw. am 29. November 2010 (Kläger; act. 639) ein. Die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis, je datierend vom 10. Dezember 2010, gingen am 14. Dezember 2010 innert Frist beim Gericht ein (Kläger: act. 640; Beklagter: act. 641). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.