2007 als unbegründet zurückwies (act. 90). In der Folge erfolgte mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2007 einerseits die Ablehnung des klägerischen Wiedererwägungsgesuchs und andererseits die Beweisabnahme, wobei beiden Parteien Frist zur Leistung eines Barvorschusses für die Abnahme der angebotenen Beweismittel angesetzt wurde (act. 91), welchen die Parteien am 18. Februar 2008 (Kläger; act. 98) bzw. 25. Februar 2008 (Beklagter; act. 99) bezahlten. Weiter wurde mit genanntem Beschluss vom 18. Dezember 2007 der Beklagte (Ziff. IV.) zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert, die Verpflichtung von Dritten zur Edition von Unterlagen beschlossen (Ziff.