3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Juli 2007 erfolgte die Beweisauflage an die Parteien unter Ansetzung einer Frist zur Nennung der jeweiligen Beweismittel (act. 75). Mit Eingabe vom 9. November 2007 reichte der Kläger in der Folge am 12. November 2007 die Beweisantretungsschrift ein und ersuchte um Wiedererwägung des Beweisauflagebeschlusses (act. 83). Die Beweisantretungsschrift des Beklagten vom 12. November 2007 ging am 13. November 2007 ein (act. 85). Hinsichtlich des klägerischen Wiedererwägungsgesuchs wurde dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 13. November 2007 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 87), worauf dieser das Gesuch mit Eingabe vom 23. November