2. Am 9. Juni 2005 wurde darauf eine Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 11), nach deren ergebnislosen Verlauf dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 5. September 2005 Frist zur Erstattung der Replik angesetzt wurde (act. 47). Die Replik vom 19. Dezember 2005 ging am 21. Dezember 2005 hierorts ein (act. 52), worauf dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2006 Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt wurde (act. 54), welche mit Eingabe vom 31. März 2006 erstattet wurde (act. 60). Mit Eingabe vom 4. April 2006 reichte der Beklagte neu erhaltene Beweismittel zu den Akten (act.