1. Mit Weisung vom 15. Dezember 2003 (act. 1) und Klageschrift vom 23. März 2004 machte der Kläger Klage mit vorgenanntem Begehren am 25. März 2004 hierorts anhängig (act. 2). Da in der Weisung eine Adresse des Klägers in den USA angegeben war, in der Klageschrift dagegen eine solche in Russland, setzt das Gericht dem Kläger mit Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2004 Frist zur Darlegung an, wo sich sein Wohnsitz befinde (act. 6), worauf dieser mit Eingabe vom 26. April 2004 erklärte, dass dieser in Russland sei (act. 10). In der Folge wurde dem Beklagten mit Präsidialverfügung vom 29. April 2004 Frist zur Stellungnahme zur genannten Eingabe angesetzt (act. 13), welche dieser am