{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n 2. Nach § 64 Abs. 2 ZPO werden die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Massgebend ist dabei das definitive\nAusmass von Obsiegen und Unterliegen, während prozessleitende Entscheide\nnicht von Belang sind; wenn die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen\nin prozessleitenden Entscheiden dem Endentscheid im Hauptverfahren vorbehal-\n- 109 -\n\nten bleiben, bedeutet dies lediglich, dass die Verteilung im Endentscheid nach\ndem definitiven Ausmass von Obsiegen und Unterliegen erfolgt (ZR 102 [2003]\nNr. 60 Erw. 4 b)). Die unterliegende Partei hat sodann gemäss § 68 Abs. 1 ZPO\ndie obsiegende Partei für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen.\n\nDa im vorliegenden Verfahren der Kläger vollumfänglich unterliegt, wird er kostenund entschädigungspflichtig. Die Gerichtskosten werden nach den § 4 ff. der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren (GebVO) festgesetzt. Zu\nbeachten ist dabei, dass es sich vorliegend – insbesondere in Anbetracht des\nausserordentlich umfangreichen Beweisverfahrens – um ein besonders aufwendiges Verfahren im Sinne vom § 4 Abs. 2 und § 9 Ziff. 1 GebVO handelt. Die Prozessentschädigung ist in Anwendung der § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 AnwGebV\nfestzulegen. Es rechtfertigt sich dabei, die nach § 3 Abs. 1 AnwGebV berechnete\nGrundgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 2 AnwGebV auf Grund der ausserordentlich hohen Umstände, welche im Zusammenhang mit den zahlreichen Zeugeneinvernahmen im Ausland zu bewältigen waren, ausnahmsweise um die Hälfte zu erhöhen. Weiter liegen die Erhöhungsgründe von § 6 lit. a und b sowie d\nAnwGebV vor, so dass auch entsprechende Zusätze zu gewähren sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die derart berechnete Prozessentschädigung –\nentgegen der von den Rechtsvertretern geäusserten Ansicht (act. 641 Ziff. 319) –\nsämtliche im Rahmen des Prozesses angefallenen Kosten umfasst, weshalb insbesondere auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung für Zeugeneinvernahmen\nim Ausland abgegolten sind. Überdies erscheint eine zusätzliche Entschädigung\nfür allfällige Aufwendungen für Sühneverhandlungen nach § 11 Abs. 1 lit. a Anw-\nGebV in Anbetracht der Höhe der auszusprechenden Entschädigung als nicht gerechtfertigt. Auf der Prozessentschädigung ist zusätzlich ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.6 % geschuldet.\n\nDas Gericht erkennt:\n- 110 -\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:\n\nFr. 185'000.– ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 211.– Fotokopien\nFr. 27'007.50 Übersetzungen\nFr. 4'000.– Gutachten\nFr. 2'970.– Zeugenentschädigung\nFr. 219'188.50 Total\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.\nDie dem Kläger auferlegten Kosten werden, soweit ausreichend, aus dem\nvom ihm geleisteten Barvorschuss bezogen.\n\n4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von\nFr. 206'700.– (zuzüglich Mehrwertsteuer 7.6 %) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.\n\n6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung\nan schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Meilen, Postfach, 8706 Meilen, erklärt werden.\n\nDer Vorsitzende Die juristische Sekretärin\n"}