{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten was folgt: Die Kontaktierung\nbzw. Konsultierung derjenigen Quellen, bezüglich welcher dem Kläger der Nachweis gelang, dass diese den Beklagten über den Diebstahl des \"Footman with\nSamovar\" hätten aufklären können, lag ausserhalb des vom Beklagten anzuwendenden Sorgfaltsmassstabes. Dem Beklagten kann somit hinsichtlich dieser Quellen nicht vorgeworfen werden, er hätte bei Anwendung der nach den Umständen\ngebotenen Aufmerksamkeit nicht gutgläubig sein dürfen.\n\nd) Der Kläger trägt die Beweislast für die Missachtung des Sorgfaltsmassstabes durch den Beklagten und die Konsequenzen dieses Verhaltens.\nNach dem Vorstehenden steht fest, dass der Beklagte einzig durch Massnahmen,\nwelche nicht innerhalb der von ihm zu erwartenden Abklärungen lagen, vom\nDiebstahl hätte erfahren können. Dem Kläger gelang es damit nicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Beklagte bei Beachtung der vorliegend gebotenen Aufmerksamkeit vom Rechtsmangel hätte erfahren können. Aus diesem\nGrund kann der Beklagte den Schutz des guten Glaubens für sich in Anspruch\nnehmen.\n\ne) Abschliessend und ergänzend ist festzuhalten, dass sich an diesem\nErgebnis auch bei Erstellung eines vom Kläger beantragten neuen Gutachtens\nnichts ändern würde: Die dem Gutachter gestellten Fragen zielen insgesamt auf\ndie vom Beklagten im konkreten Fall anzuwendende Sorgfalt ab. Sie könnten\nnicht dazu dienen, auf einen beim Beklagten tatsächlich bestehenden bösen\nGlauben zu schliessen. Die innere Tatsache, dass der Beklagte tatsächlich vom\n- 107 -\n\nRechtsmangel wusste, könnte auch durch das Gutachten nicht erstellt werden.\nVielmehr handelt es sich bei den zu begutachtenden Fragen um Verdachtsmomente, welche den Beklagten zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen sollen\n(vgl. BGE 38 II 465 Erw. 2; BGE 43 II 613 Erw. 3; BGE 47 II 263 Erw. 2; BGE 79 II\n59 Erw. 2 c)). Selbst wenn aber das Ergebnis eines neu zu erstellenden Gutachtens – was im Übrigen als wenig wahrscheinlich erscheint – dasjenige wäre, dass\nalle Positionen des Klägers gestützt würden, würde sich immer noch ergeben,\ndass der Beklagte selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vom Diebstahl\nnichts hätte erfahren können. Auch die dann im Rahmen des Sorgfaltsmassstabes zusätzlich zu beachtenden Faktoren würden nicht dazu führen, dass es die\nPflicht des Beklagten gewesen wäre, die vom Kläger genannten, erfolgversprechenden und oben behandelten Quellen zu kontaktieren. Entsprechend ist die\nKlage in jedem Fall abzuweisen.\n\nVII.\n(Fazit)\n\n1. Wie eingangs festgehalten, wäre die vorliegende Klage dann erfolgreich, wenn der Kläger (1) den Nachweis seines früheren Besitzes erbringen\nkann, (2) es ihm darzulegen gelingt, dass ihm das streitgegenständliche Gemälde\nabhandengekommen ist und er (3) beweisen kann, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Erwerbs des \"Footman with Samovar\" hinsichtlich des Rechtsmangels\nbösgläubig war.\n\n2. Der Kläger konnte sowohl den Nachweis des früheren Besitzes seiner\nFamilie als auch den Nachweis des Diebstahls des Gemäldes und damit den Beweis seiner Aktivlegitimation zu vorliegenden Klage erbringen (Ziff. V.). Dagegen\nkonnte er nicht beweisen, dass der Beklagte vom Diebstahl wusste. Ebenso wenig gelingt ihm der Beweis, dass der Beklagte bei Aufwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit vom Diebstahl hätte wissen müssen und\ndamit hätte bösgläubig sein müssen (Ziff. VI.), weshalb die Klage abzuweisen ist.\n- 108 -\n\nVIII.\n(Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n\n1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens richten sich\nnach Obsiegen und Unterliegen der Parteien (§ 64 und 68 ZPO), wobei sich die\nBemessung von Kosten und Entschädigungen nach dem Streitwert richtet. Der\nStreitwert im vorliegenden Verfahren wird vom Kläger auf \"mit Sicherheit mehr als\nCHF 5 Mio.\" beziffert (act. 639), während der Beklagte von einem Streitwert von\nFr. 1'762'950.– ausgeht (act. 638). Sind sich die Parteien über die Bezifferung des\nStreitwertes nicht einig, hat das Gericht diesen gemäss § 22 Abs. 2 ZPO nach\nfreiem Ermessen zu bestimmen. Es ist dabei ein objektiver Massstab anzulegen,\nwobei grundsätzlich der Verkehrswert einer Sache im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage massgebend ist (ZPO-Komm., § 22 N 7). In der Regel ist dabei\nausserdem auf den höheren der von den Parteien genannten Beträge abzustellen.\nVorliegend beziffern beide Parteien den Streitwert basierend auf dem ihres Erachtens im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Gemäldes angemessenen Wert. Gleichzeitig gehen aber beide Parteien davon aus, dass der \"Footman with Samovar\" seither – mindestens durch die Restaurierung des Gemäldes\n(Beklagter: act. 32 Ziff. 46) – an Wert gewonnen hat (Kläger: act. 639). Auf Grund\ndes Ergebnisses des gerichtlichen Gutachtens (vgl. dazu oben Ziff. VI. 2.2.4.), ist\ndavon auszugehen, dass der Wert des Gemäldes im Zeitpunkt des Kaufs eher bei\nder Streitwertbemessung des Beklagten liegt. Der aktuelle Marktwert des Gemäldes ist nicht bekannt. Es ist aber nicht zu bezweifeln, dass dieser in den 15 Jahren zwischen Erwerb und Klageeinleitung – nicht zuletzt auf Grund der Restauration – erheblich an Wert gewonnen hat, weshalb es sich rechtfertigt auf die beklagtische Streitwertbemessung von Fr. 5 Mio. abzustellen.\n\n"}