{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nten, dass im vorliegenden Fall nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine\nder drei Recherchemöglichkeiten dazu geführt hätte, dass der Beklagte etwas von\nder fehlenden Verfügungsberechtigung des Veräusserers erfahren hätte. Ebenfalls als angemessene Sorgfaltsmassnahme erscheint – insbesondere in der Zeit\ndes Erwerbs, als es noch keine vollständigen Register für gestohlene Kunst gab –\naber auch die Kontaktierung eines Experten auf dem Gebiet der zu erwerbenden\nKunst. Nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien galt und gilt B als\nausgewiesene Spezialistin auf dem Gebiet der russischen Avantgarde (act. 2\nZiff. 175; act. 32 Ziff. 98). Ebenso ist unbestritten, dass der Beklagte B kannte und\nmit ihr in Kontakt stand. Entsprechend wäre es naheliegend und zur Einhaltung\nder erforderlichen Sorgfalt auch notwendig gewesen, dass der Beklagte sich bei B\n– die er ja auch mit der Abklärung der Echtheit des Streitgegenstandes beauftragte – über die Herkunft des Bildes erkundigt hätte. Gemäss den Ergebnissen des\nBeweisverfahrens hätte B dem Beklagten jedoch keine Informationen über den\nDiebstahl am streitgegenständlichen Gemälde geben können (vgl. Ziff. 4.3.2.3.).\nDie Unterlassung dieser Nachfrage zieht damit keine Konsequenzen nach sich.\nEbenso als angemessen und erforderlich erscheint in der Situation des Beklagten\neine Nachfrage bei Interpol. Unbestrittenermassen hätte jedoch auch dadurch\nnichts in Erfahrung gebracht werden können (vgl. Ziff. 4.3.3. c)). Selbstverständlich ist auch eine Nachfrage beim Veräusserer eines derartigen Wertgegenstandes unerlässlich. Eine solche wurde denn auch durchgeführt und ergab nichts\nhinsichtlich des Diebstahls, sondern es wurde gar eine ausdrückliche Bestätigung\nder Verfügungsberechtigung ausgestellt (act. 34/6). Auf Grund der konkret bestehenden Hinweise auf Verbindungen des Streitgegenstandes zu Rr konnte darüber\nhinaus die Kontaktierung des Auktionshauses erwartet werden. Auch diese Informationsquelle konnte jedoch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine\nAngaben über den Diebstahl hervor bringen (vgl. Ziff. 4.3.2.2.).\n\nbb) E ist US-amerikanische Kunsthistorikerin, derzeit wohnhaft in New York\n(act. 620 S. 8). Sie gibt an, dass sie den Beklagten nicht kenne. Weiter führt sie\naus, dass der Beklagte ihren Namen wohl in Zeitschriften gesehen hätte, wenn er\nnach Malewitsch gesucht hätte, wobei sie aber nie etwas bezüglich des Diebstahls an \"Footman with Samovar\" geschrieben habe (act. 620 S. 25 f.). Wie vor-\n- 105 -\n\nstehend bereits ausgeführt wurde, stand dem Beklagten die Expertin B zur Verfügung, deren Auskünfte er auch hätte in Anspruch nehmen sollen. Wenn dem Beklagten aber eine Expertin auf dem Gebiet bekannt ist, erscheint es auch im konkreten Fall nicht als notwendig, dass er einen weiteren, ihm unbekannten, Experten kontaktiert. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich daraus, dass die gebotenen\nNachforschungen kein Ergebnis erzielen, keine Notwendigkeit ergibt, endlos weiter zu forschen. Gerade auch in der Zeit des Kaufes, in welcher es – wie von beiden Parteien mehrfach betont – kein Internet und damit kein zentrales Informationsbeschaffungsinstrument gab, konnte nicht erwartet werden, dass der Beklagte\nals potentieller Erwerber eines Kunstgegenstandes kontinentübergreifend nach\nInformationen suchen würde. Die Kontaktierung einer bekannten Expertin hat zu\ngenügen und es ist entsprechend festzuhalten, dass der Beklagte nicht gegen die\ngebotene Sorgfalt verstiess, indem er sich nicht bei E nach der Herkunft des\nstreitgegenständlichen Gemäldes erkundigte.\n\nbc) Ähnliches ist hinsichtlich der sowjetischen Zeitungen aus den Jahren\num 1978 zu erwägen: Der Kläger selbst führt aus, dass der Kontakt durch den Eisernen Vorhang sehr schwierig war (act. 52 Ziff. 131). Bereits die Tatsache also,\ndass die Zeitungen aus Russland stammten, hätte ein beachtliches Hindernis für\ndie Nachforschungen des Beklagten dargestellt. Darüber hinaus hätte der Beklagte aber auch weitere Hindernisse zu überwinden gehabt, wie zunächst die Klärung der Frage, welche Zeitung ein derartiges Ereignis überhaupt publizieren\nwürde und die nahtlose Durchforstung aller Ausgaben der letzten Jahrgänge, was\nüberdies durch die fremde Schrift zusätzlich erschwert worden wäre. Ein solches\nUnterfangen kann nicht ernsthaft vom Beklagten verlangt werden. Entsprechend\nhat er auch hier nicht gegen die gebotene Sorgfalt verstossen.\n\nbd) Damit verbleiben die Expertenkreise im Osten, mithin hinter dem Eisernen Vorhang, als mögliche Informationsquelle, welche der Beklagte hätte kontaktieren müssen, um Informationen über den Diebstahl des Gemäldes zu erhalten. Es stellt sich damit die Frage, ob der Beklagte sich vorsichtigerweise an diese\nKreise hätte wenden sollen. Diesbezüglich ist einerseits auf die Ausführungen zu\nE (vgl. Ziff. 4.3.4. bb)) zu verweisen: Da der Kläger die Malewitsch-Expertin B\n- 106 -\n\npersönlich kannte, ist nicht von ihm zu erwarten, weitere, ihm unbekannte Experten ausfindig zu machen und zu kontaktieren. Dies gilt umso mehr als dass die\nHerstellung von Kontakten durch den – im Zeitpunkt des Kaufs zwar gerade in\nAuflösung befindenden, aber noch bestehenden – Eisernen Vorhang ohnehin\nnicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen war. Wie bereits dargelegt, gehört es nicht\nin den Rahmen der angemessenen Sorgfalt, jede mögliche Quelle abzuklappern,\nsondern es reicht vielmehr, naheliegendere und verlässliche Informationsstellen\nanzugehen. Entsprechend hat der Beklagte die gebotene Aufmerksamkeit nicht\nvermissen lassen, indem er sich nicht an die Expertenkreise im Osten wandte.\n\n"}