{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\n d) Strittig ist dagegen die Nachforschung von C bei der sowjetischen Botschaft sowie deren Resultat. Als Beweismittel dafür bietet der Beklagte einerseits\ndie Zeugenaussage von C und andererseits eine Telefonnotiz von C an. Die Zeugin C erklärte anlässlich ihrer Befragung vom 4. Dezember 2008, dass ihr von\nSeiten der sowjetischen Botschaft erklärt worden sei, dass dieser das streitgegenständliche Bild nicht bekannt sei (Prot. S. 252). Die – praktisch unleserliche –\nTelefonnotiz von C besagt sodann (in französischer Sprache): \"[…] celui-ci m'à\nrepondu qu'il n'y avait pas de problème avec le gouvernement soviétique que les\noeuvres [unleserlich] étaient les oeuvres volées des musées […]\" (act. 61/5). Aus\ndieser Notiz erhellt nicht abschliessend, was anlässlich der telefonischen Nachfrage besprochen wurde. Jedoch dient die Notiz mindestens als Indiz, dass eine\nNachfrage tatsächlich stattfand. Die Zeugin C erklärte sodann, dass sie das Ergebnis ihrer Nachfrage, welches aus ihrer Sicht darin bestand, dass der auskunfterteilenden Person das Bild nicht bekannt war und sie nichts davon gehört habe,\nan Gg weitergeleitet habe, welche es wiederum dem Beklagten mitgeteilt habe\n(Prot. S. 253). Weitere diesbezügliche Beweismittel wurden nicht angeboten.\n\nZu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin C als Verkäuferin des\nGemäldes wohl grundsätzlich ein Interesse daran hat, dass der Beklagte das\nGemälde nicht wieder herausgeben muss, da sie sonst allenfalls Rückgriffsansprüche zu befürchten hätte. Daher und unter Berücksichtigung der Angabe, dass\nlediglich Gg – nicht aber der Beklagte – über die Nachfrage bei der sowjetischen\n- 102 -\n\nBotschaft informiert worden sein soll, kann nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass\ndie Nachfrage bei der russischen Botschaft tatsächlich das behauptete Ergebnis\nhervorbrachte. Insbesondere kann nicht bewiesen werden, dass dies dem Beklagten mitgeteilt worden wäre. Der diesbezügliche Beweis ist daher gescheitert.\n\nJedoch ist festzuhalten, dass sich aus den von Rr London eingereichten Schreiben vom 30. Mai 1989 an C ergibt, dass die sowjetische Botschaft, vertreten\ndurch Herrn G., Rr auf Anfrage hin mitteilte, dass das Gemälde das Land illegal\nverlassen habe. Von einem Diebstahl desselben ist dagegen nicht die Rede\n(act. 228/4). Entsprechend bestehen mindestens keine Hinweise darauf, dass die\nsowjetische Botschaft den Beklagten über entsprechende Vorgänge hätte informieren können.\n- 103 -\n\n4.3.4. Würdigung der Nachforschungen\n\na) Wie bereits einleitend (vgl. Ziff. 4.3.1.) erwähnt, ist die Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt lediglich dann relevant, wenn bei Anwendung derselben überhaupt Informationen bezüglich des Rechtsmangels hätten gewonnen\nwerden können. Entsprechend ist bei der Würdigung der vorgenannten möglichen\nund tatsächlich getätigten Nachforschungen in erster Linie zu prüfen, ob der im\nkonkreten Fall massgebende Sorgfaltsmassstab diejenigen Abklärungen erfordert\nhätte, welche gemäss obenstehenden Ausführungen zu Erkenntnissen über den\nDiebstahl geführt hätten. Dies hat – wie bereits dargelegt – nach dem freien Ermessen des Gerichts zu erfolgen (vgl. Ziff. 4.2.).\n\nb) Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beklagte bei\nfolgenden Quellen Informationen über den Diebstahl erhalten hätte:\n\n- E;\n\n- russische Zeitungen ca. des Jahres 1978;\n\n- Expertenkreise im Osten.\n\nNachfolgend ist bezüglich jeder dieser Quellen zu klären, ob der Beklagte diese\nbei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kontaktieren müssen. Vorab sind\naber zunächst die naheliegenden und angesichts der Umstände klar als notwendig und angemessen erscheinenden Abklärungen aufzuzeigen und zu behandeln.\n\nba) Nach den Ausführungen in Ziff. 4.2. war auf Grund der besonderen\nUmstände des Geschäfts eine gegenüber Alltagsgeschäften erhöhte Sorgfalt an\nden Tag zu legen. Es kann aber auch unter diesen Umständen nicht vom Beklagten erwartet werden, dass er jede nur irgend erdenkliche Quelle kontaktiert, sondern es ist erforderlich – aber auch ausreichend – dass er die naheliegenden Abklärungen trifft und dabei auch eine gewisse Mühe auf sich nimmt. Nach der aktuellen Literatur gehört zu einer sorgfältigen Recherche beim Erwerb eines wertvollen Kunstgegenstandes die Konsultation von Katalogen grösserer Auktionare, von\nWerkverzeichnissen oder von diversen Datenbanken (z.B. Art Loss Register)\n(Müller-Chen, AJP, S. 1272; Skripsky, a.a.O., S. 292). Diesbezüglich ist zu beach-\n- 104 -\n\n"}