{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-12-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_CG040012_2010-12-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/CG040012.pdf", "Checksum": "c1fe23fdb388a4352575a9a72fd2bea9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["CG040012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabeanspruch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:48", "Checksum": "ee02e9b9fd0c8b1d9b2b84e8d612e693", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.12.2010 CG040012\nRegeste:\nHerausgabeanspruch\n\nNeben den bereits dargestellten Zeugen nennt der Kläger als Beweismittel Auszüge aus dem Buch \"Suche und Experiment\" von L. A. Aus diesen geht lediglich\nhervor, dass der \"Footman with Samovar\" aus einer Privatsammlung in Leningrad\nstamme; ein Hinweis auf einen Diebstahl ist aber nicht enthalten (act. 4/24;\nact. 4/25). Entsprechend taugen diese Dokumente nicht dazu, zu belegen, dass\nder Diebstahl am streitgegenständlichen Gemälde aus einer öffentlichen Quelle\nersichtlich gewesen wäre. Damit sind die klägerischen Beweismittel abgehandelt.\nDer vom Beklagten für den Gegenbeweis genannte Zeuge mm erklärte, dass er\ndie Frage nicht abschliessend beantworten könne, gab jedoch an, dass eine\nNachfrage beim Art Loss Register nichts gebracht hätte, da dieses 1989 nicht\nexistierte, dass auch bei der Vorgängerorganisation IFAR nichts hätte in Erfahrung gebracht werden können, da das Gemälde nicht verzeichnet gewesen sei\n(act. 398 S. 8 f.), was im Übrigen auch das vom Beklagten als Beweismittel genannte Schreiben von mm vom 16. November 2005 so angibt (act. 61/2). Der\nZeuge mm erklärte anlässlich seiner Einvernahme überdies, dass es keine andere Datenbank gegeben habe, bei der man diese Information hätte erhalten können (act. 398 S. 8 f.). Die schriftliche Anfrage des Gerichts bei Interpol – bzw. bei\ndem hierfür in der Schweiz als Nationales Zentralbüro Interpol bezeichneten Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 350 Abs. 1 StGB) –ergab sodann, dass das streitgegenständliche Gemälde im Jahr 1989 weder bei Interpol noch im Art Loss Register verzeichnet war (act. 205). Die an das Art Loss Register gestellte schriftliche Auskunftsbegehren (act. 122) wurde nicht beantwortet. Die ebenfalls vom\nBeklagten angerufene Zeugin C erklärte, dass ihres Wissens Interpol damals die\neinzige Behörde gewesen sei, die zuverlässige Angaben hätte machen können\n(Prot. S. 254). Aus dem vom Beklagten als zusätzliches Beweismittel genannten\nWerkkatalog von Malewitsch (act. 4/22), ist einzig ersichtlich, dass der \"Footman\nwith Samovar\" A.F. Cudnovsky, Leningrad, gehört habe. Ein Hinweis auf den\nDiebstahl besteht nicht. Der Beklagte will damit wohl belegen, dass nicht einmal in\n- 100 -\n\ndieser Quelle ein Hinweis auf den Diebstahl bestand und damit auch keine andere\nöffentlich zugängliche Quelle diese Information besass. Diesbezüglich ist aber\nfestzuhalten, dass eine derartiger Schluss selbstverständlich nicht zwingend zu\nziehen ist und der Beleg insbesondere nicht dazu geeignet ist, den Bestand anderer Quellen zu widerlegen. Zu beachten ist jedoch der Hinweis des Beklagten,\ndass selbst der Kläger für sich in Anspruch nimmt, dass es schwierig bis unmöglich war, die relevanten Informationen an die westliche Öffentlichkeit zu bringen\nund insbesondere eine Meldung beim Art Loss Register und Interpol nicht erfolgte\n(act. 52 Ziff. 124, Ziff. 131).\n\ncc) Zusammenfassend ergibt sich damit hinsichtlich der klägerischen Vorbringen, dass die Nachfrage bei E dem Beklagten Informationen hinsichtlich des\nDiebstahls an \"Footman with Samovar\" gebracht hätte und dass der Diebstahl\nüberdies wahrscheinlich aus Zeitungen aus Russland um das Jahr 1978 ersichtlich gewesen wäre. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Zeuge Vv angibt, in Expertenkreisen im Osten sei der Diebstahl sehr bekannt gewesen. Schriftliche, öffentlich zugängliche Quellen sind ihm dagegen nicht bekannt. Der Beklagte hätte\ndamit wohl ebenfalls die Möglichkeit gehabt, von Expertenkreisen im Osten vom\nDiebstahl zu erfahren. Weitere Hinweise bzw. Stellen, bei denen sich der Beklagte Informationen hätte beschaffen können, konnten nicht erstellt werden.\n\n4.3.3. Vom Beklagten vorgenommene Abklärungen\n\na) Der Beklagte bringt vor, er habe diverse Nachforschungen ergebnislos\nbetrieben (act. 32 Ziff. 118; act. 60 Ziff. 184): Er habe sich zunächst bestätigen\nlassen, dass das streitgegenständliche Gemälde nicht bei Interpol als gestohlen\ngemeldet worden war (act. 32 Ziff. 127; act. 60 Ziff. 187) und er habe sich die Verfügungsberechtigung des Veräusserers schriftlich bestätigen lassen (act. 32\nZiff. 125). Ausserdem habe C im Mai 1989 bei der sowjetischen Botschaft in Bern\nnachgefragt, ob über das Gemälde etwas Negatives bekannt sei, was durch den\nKulturattachée G. verneint worden sei (act. 60 Ziff. 188 ff.). Weitere Möglichkeiten\nhätten damals nicht bestanden (act. 32 Ziff. 128; act. 60 Ziff. 253).\n- 101 -\n\nb) Der Beklagte will mit den von ihm behaupteten Vorgängen belegen,\ndass der klägerische Vorwurf, er habe vor dem Kauf des Streitgegenstandes nicht\ndie notwendige Sorgfalt walten lassen, ins Leere treffe. Er tritt damit den qualifizierten Gegenbeweis zu der Behauptung des Klägers an. Entsprechend hat er\nden Beweis für die behaupteten Abklärungen zu erbringen.\n\nc) Der Kläger erklärt selbst, dass eine Nachfrage bei Interpol ohnehin\nnicht zu einem Ergebnis geführt hätte (act. 52 Ziff. 124), so dass eine entsprechende Erstellung unterbleiben kann. Auch keiner Erstellung bedarf die Bestätigung betreffend Verfügungsberechtigung, da der Kläger diese nicht bestreitet,\nwenn er auch Bedenken bezüglich deren Nutzen anbringt (act. 52 Ziff. 96 f.).\n\n"}